ADR Gefahrenguttransport - Pyrotechnische Lagerung

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Sicher ist sicher

Wer ein Feuerwerk zünden möchte, sollte vorab genau Bescheid wissen, was erlaubt ist und was nicht – und zwar vom Kauf über Transport und Lagerung bis hin zum Anfeuern. Schließlich geht es hier nicht nur um Gesetze, sondern auch ganz klar um Ihre eigene Sicherheit. Wir beraten Sie umfassend und beantworten alle Ihre Fragen dazu – noch bevor Sie sich ans Werk machen! Gerne übernehmen wir für Sie auch die gesamte Planung und Durchführung des Feuerwerks. Im Zuge dessen kümmern wir uns natürlich auch um die entsprechenden behördlichen Genehmigungen sowie um alle Sicherheitsbestimmungen, damit Sie Ihr Feuerwerk einfach nur genießen können! 

Feuerwerke, Knallkörper & Co nach Kategorie

Grundsätzlich werden Knallkörper und pyrotechnische Gegenstände je nach Gefährlichkeit, Einsatzgebiet und Lärmentwicklung in verschiedene Kategorien eingeteilt. Jede Kategorie hat ihre eigenen Auflagen und rechtlichen Bestimmungen

Quelle https://austria-forum.org/af/AustriaWiki/Pyrotechnik

Kategorie F1
Gefahr (lt. PyroTG 2010 §11): „sehr gering“
Verwendung: (auch) in geschlossenen Bereichen
Lärmpegel: max. 120 dB auf 1 m
Klientel: Personen ohne besondere Sachkenntnis
Mindestalter: 12 Jahre
Auflagen: keine

Kategorie F2
Gefahr (lt. PyroTG 2010 §11): „gering“
Verwendung: in abgegrenzten Bereichen im Freien (Verbot der Verwendung in geschlossenen Räumen), gegebenenfalls unter Einhaltung von Sicherheitsabstand
Lärmpegel: max. 138 dB auf 1 m
Klientel: Personen ohne besondere Sachkenntnis
Mindestalter: 16 Jahre
Auflagen: Die Verwendung im Ortsgebiet (gem. StVO) ist ganzjährig verboten.

Kategorie F3
Gefahr (lt. PyroTG 2010 § 11): „mittel“
Verwendung: in weiten, offenen Bereichen im Freien, unter Einhaltung von Sicherheitsabstand
Lärmpegel: max. 144 dB auf 1 m
Klientel: Personen mit Sachkenntnis
Mindestalter: 18 Jahre
Auflagen: Nachweis von Sachkenntnis erforderlich, Verwendung nur nach behördlicher Genehmigung

Kategorie F4
Gefahr (lt. PyroTG 2010 § 11): „groß“
Verwendung: keine Einschränkungen
Lärmpegel: unbegrenzt
Mindestalter: 18 Jahre
Klientel: Personen mit Fachkenntnissen
Auflagen: Nur durch Personen mit Fachkenntnis unter Einhaltung von Sicherheitsabstand zu verwenden

KAT

Das Wichtigste auf einen Blick:

Schweizer Kracher

Seit 2013 sind Verkauf, Besitz und Verwendung von Schweizer Krachern mit Blitzknallsatz strafbar. Erlaubt sind aber Schweizer Kracher, die als Knallsatz ausschließlich Schwarzpulver enthalten. Allerdings dürfen auch diese Kracher nicht im Ortsgebiet, bei größeren Menschenansammlungen, Kirchen, Krankenhäusern und anderen bestimmten Orten gezündet werden!

Gefahrgut & Transport

Achtung: Auch handelsübliche Feuerwerke und Knallkörper gelten offiziell als Gefahrgut.

Ihr Transport ist im sogenannten ADR, dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, geregelt und wird von uns übernommen.

 Lagerung

Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen durch private Personen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Bei der Lagerung durch Betriebe muss die gesetzliche Regelung der Lagerverordnung beachtet werden die wir erfüllen.

Pyrotechnische  Informationen

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